Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe eine Mobilfunkantenne auch dann in der Bauzone erstellt werden, wenn mit ihr ein erheblich grösseres Gebiet in der Nichtbauzone versorgt werde. Zudem verbiete das Bauverbot ausserhalb der Bauzone eine Bereitstellung von Bauten und Anlagen auf Vorrat und die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass sie an einer Aufrüstung ein aktuelles Interesse habe. Letztlich fehle es hier somit an der Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone.