Für die Standortgebundenheit seien lediglich objektive Gründe von Relevanz. Das wirtschaftliche Interesse der Betreiber von Mobilfunkanlagen, die Anlagen ausserhalb der Bauzone billiger erstellen zu können, sei daher nicht relevant. Ebenso wenig seien die mit dem Bau einer Mobilfunkantenne in der Bauzone verbundenen Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Ziel des Ausbaus sei die Einführung von 5G für Bewohner in der Bauzone. Somit handle es sich nicht um einen technisch notwendigen Ausbau, sondern um eine Angebotserweiterung. Diese diene nicht überwiegend der Landwirtschafts-, sondern der Bauzone.