Auch habe keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden. Alleine aus dem Umstand, dass am vorgesehenen Standort bereits eine Antennenanlage bestehe, könne nicht geschlossen werden, dass der bestehende Standort unter Beachtung aller massgebenden Interessen viel geeigneter wäre als ein Standort innerhalb der 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2019/72 4