a) Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG4 als auch das Nichtvorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Art. 24 Bst. b RPG. An die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung sei ein strenger Massstab anzulegen, damit die Ausnahme nicht zur Normalität werde. Im vorliegenden Fall seien, soweit aus den Akten ersichtlich, für die geplante Erweiterung der bestehenden Mobilfunkantenne keine Standorte in der Bauzone evaluiert worden. Auch habe keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden.