a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.