ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/72 Bern, 3. September 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und C.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lauperswil, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 51, 3438 Lauperswil Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 22. März 2019 (bbew 78/2018; Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkantenne) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 8. August 2018 RA Nr. 110/2019/72 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. April 2018 bei der Gemeinde Lauperswil ein Baugesuch ein für die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkantenne auf Parzelle Lauperswil Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 22. März 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental die Baubewilligung und eröffnete gleichzeitig die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) von 8. August 2018. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 26. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, dem Baugesuch für die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkantenne sei der Bauabschlag zu erteilen. Im Falle einer Beschwerdeabweisung sei vom Lastenausgleichsbegehren und der Rechtsverwahrung Protokoll zu nehmen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Lauperswil hält in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2019 an ihrem Amtsbericht vom 4. Juni 2018 und an ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2018 fest. In diesen Eingaben aus dem vorinstanzlichen Verfahren stimmte die Gemeinde dem Bauvorhaben zu, verlangte jedoch die Prüfung der Einsprachepunkte. Das Regierungsstatthalteramt Emmental beantragt in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/72 3 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist als (Gesamt-)Eigentümer und Bewohner der Nachbarparzelle Lauperswil Grundbuchblatt Nr. F.________ durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausnahmebewilligung a) Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG4 als auch das Nichtvorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Art. 24 Bst. b RPG. An die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung sei ein strenger Massstab anzulegen, damit die Ausnahme nicht zur Normalität werde. Im vorliegenden Fall seien, soweit aus den Akten ersichtlich, für die geplante Erweiterung der bestehenden Mobilfunkantenne keine Standorte in der Bauzone evaluiert worden. Auch habe keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden. Alleine aus dem Umstand, dass am vorgesehenen Standort bereits eine Antennenanlage bestehe, könne nicht geschlossen werden, dass der bestehende Standort unter Beachtung aller massgebenden Interessen viel geeigneter wäre als ein Standort innerhalb der 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2019/72 4 Bauzone. Das Argument, dass trotz Verweigerung der Baubewilligung nicht mit einem zeitnahen Rückbau der Antenne gerechnet werden könne, weshalb für die Nichtbauzone nichts gewonnen würde, sei vorliegend nicht zu hören. Zum einen sei es nicht auszuschliessen, dass bei einer Verweigerung der Baubewilligung für die Aufrüstung innert absehbarer Zeit ein Rückbau der Antenne vorgenommen werde, weil die beiden Betreiber auf die lediglich 800 m entfernte ebenfalls 5G-fähige Antenne ausweichen würden. Deshalb könne durch einen Bauabschlag sehr wohl etwas für die Nichtbauzone gewonnen werden. Es sei zu bezweifeln, dass in dieser Gegend zwei derart nahe beieinanderliegende 5G-fähige Antennen nötig und damit standortgebunden seien. Zum andern könnte dieses Argument gemäss Beschwerdeführer ansonsten stets ins Feld geführt werden, wenn es um die Erweiterung eines bereits in der Landwirtschaftszone erstellten Werks gehe. Für die Standortgebundenheit seien lediglich objektive Gründe von Relevanz. Das wirtschaftliche Interesse der Betreiber von Mobilfunkanlagen, die Anlagen ausserhalb der Bauzone billiger erstellen zu können, sei daher nicht relevant. Ebenso wenig seien die mit dem Bau einer Mobilfunkantenne in der Bauzone verbundenen Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Ziel des Ausbaus sei die Einführung von 5G für Bewohner in der Bauzone. Somit handle es sich nicht um einen technisch notwendigen Ausbau, sondern um eine Angebotserweiterung. Diese diene nicht überwiegend der Landwirtschafts-, sondern der Bauzone. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine zusätzliche Antenne innerhalb des Baugebiets von Zollbrück die nötige Verbreitung des Empfangs ebenfalls sicherstellen könne. Selbst wenn vorwiegend das Nichtbaugebiet versorgt werden solle, sei nicht erstellt, dass dies nicht mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone erreicht werden könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe eine Mobilfunkantenne auch dann in der Bauzone erstellt werden, wenn mit ihr ein erheblich grösseres Gebiet in der Nichtbauzone versorgt werde. Zudem verbiete das Bauverbot ausserhalb der Bauzone eine Bereitstellung von Bauten und Anlagen auf Vorrat und die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass sie an einer Aufrüstung ein aktuelles Interesse habe. Letztlich fehle es hier somit an der Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone. Selbst wenn die Standortgebundenheit zu bejahen wäre, stelle sich die Frage, ob nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Der geplante Ausbau der Antenne trete visuell und betreffend Strahlungsemissionen erheblich störend in Erscheinung. RA Nr. 110/2019/72 5 b) Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ausnahmegesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone vom 24. April 2018 für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkantenne damit begründet, dass der Ausbau standortgebunden sei und sinnvollerweise auf dem bestehenden Standort ausgeführt werde.5 In der Standortbegründung für den Umbau vom 19. Juni 2018 führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, die bestehende Anlage sei aus topographischen und funknetztechnischen Gründen am aktuellen Standort erstellt worden, bilde einen integralen Bestandteil ihres Mobilfunknetzes und sei auf die Nachbarstandorte abgestimmt. Der Standort versorge einerseits Gebiete innerhalb der Bauzone der Gemeinden Lauperswil und Rüderswil, grösstenteils aber Gebiete ausserhalb der Bauzone und sei auch für die optimale Versorgung der Kantonsstrasse sowie der BLS-Bahnstrecke konfiguriert. Ein äquivalenter Ersatz des bestehenden Standorts durch einen oder mehrere Standorte innerhalb der Bauzone sei vorliegend nicht möglich, zumal der Mast auch einer weiteren Mobilfunkanbieterin diene und ein neuer Standort auch deren Bedürfnisse abdecken müsste. Um die Umweltbelastung tief zu halten, müssten Mobilfunkstandorte zwingend möglichst nahe bei den versorgten Gebieten betrieben werden. Mit dem Umbau des bestehenden Standortes sei sowohl die gute qualitative Versorgung des versorgten Gebiets als auch die Beseitigung der Kapazitätsengpässe langfristig möglich. Dabei bleibe das Erscheinungsbild der Anlage durch den Umbau unverändert respektive resultiere daraus keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Umgebung. Die Anlage werde sich auch nach dem Umbau gut in die Umgebung einordnen und halte alle vorgeschriebenen Grenzwerte ein.6 In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin zudem Abdeckungskarten eingereicht, aus denen die Abdeckung mit ausgewählten Frequenzbändern ersichtlich ist. Zusätzlich führt sie aus, aus den Bauzonen könnten die Abdeckungsziele in der Landwirtschaftszone nicht erreicht werden, so dass nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Antennen der Beschwerdegegnerin in der bestehenden Form weiter genutzt werden müssten, sollte der Umbau nicht möglich sein. Zusätzlich müssten dann Lösungen gesucht werden, um die angestrebte Verbesserung der Versorgung durch zusätzliche Anlagen in der Bauzone zu erzielen. Es gebe deshalb keine Standorte innerhalb der Bauzone, die es ermöglichen würden, mit einer oder mehreren 5 Vorakten pag. 6 6 Vorakten pag. 53 bis 59 RA Nr. 110/2019/72 6 Anlagen auch die Verbindungswege von Bahn und Strasse abzudecken.7 In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 betont die Beschwerdegegnerin, aus funktechnischen Gründen gebe es keinen Standort innerhalb der Bauzone, die die Abdeckung der Landwirtschaftszone und der Verkehrsachsen sicherstellen könne. Die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung hätte daher zur Folge, dass die bestehende Anlage unverändert in Betrieb bleiben würde, die Verkehrsachsen und die Landwirtschaftszonen weiterhin schlecht versorgt wären und künftige Technologien nicht genutzt werden könnten und darüber hinaus für die Abdeckung der Bauzonen zusätzliche Analgen in der Bauzone gebaut werden müssten.8 In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 betont die Beschwerdegegnerin, die bestehende Anlage sei leicht erhöht und daher bestens geeignet, um die zu versorgenden Gebiete von einem einzigen Standort aus abzudecken. Dabei gehe es nicht nur um die Abdeckung als solche, sondern auch um die Qualität der Abdeckung und die Kapazität, die zur Verfügung gestellt werden könne. Aufgrund der Distanzen könnten diese Kriterien auch mit mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht erfüllt werden. Nötig wären mindestens drei Anlagen, wovon zwei in Bauzonen liegen könnten, eine jedoch zwingend ausserhalb der Bauzone liegen müsste. Schliesslich gibt die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass die Mobilfunknetze aktuell ausgebaut würden, wofür intensiv nach neuen Standorten gesucht werde. Aus diesem Grund sei mittel- und langfristig ohnehin nicht damit zu rechnen, dass eine der beiden Anbieterinnen auf den bestehenden Standort verzichten werde. c) Das AGR hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in seiner Verfügung vom 8. August 2018 damit begründet, dass es sich um ein Bauvorhaben handle, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Dem Vorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Es handle sich um einen technisch notwendigen Ausbau einer bestehenden Anlage in der Landwirtschaftszone. Die Erweiterung erfolge am bestehenden Mast, der auch von einer weiteren Mobilfunkanbieterin genutzt werde. Mit einem alternativen Standort würde für die Nichtbauzone bei dieser Ausgangslage nichts gewonnen. Der bestehende Standort präsentiere sich als derart vorteilhaft, dass er anderen Standorten vorzuziehen sei. 7 Vorakten pag. 62 bis 74 8 Vorakten pag. 90 bis 92 RA Nr. 110/2019/72 7 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Begründung der Ausnahmebewilligung des AGR vom 27. April 2018 wendet, so kann darauf nicht eingetreten werden. Diese erste Bewilligung des AGR, die dieses im vorinstanzlichen Verfahren in Unkenntnis der Einsprache erteilt hat, wurde durch seine zweite Bewilligung vom 8. August 2018 ersetzt und hat daher keinen Bestand mehr. d) Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist unter anderem, dass die Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG). Das Bauvorhaben sieht den Ersatz von vier bestehenden Mobilfunkantennen durch vier neue Module vor. Dabei wird gemäss Fachbericht Berner Wirtschaft (beco; heute Amt für Wirtschaft, AWI), Immissionsschutz, vom 29. Mai 2018 die Sendeleistung erhöht. Somit handelt es sich um eine baubewilligungspflichtige Änderung einer Anlage. Der Standort der Mobilfunkantennen liegt in der Landwirtschaftszone. Die Anlage ist daher nicht zonenkonform und erfüllt damit die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 22 RPG nicht. Sie darf daher nur bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen für Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG erfüllt. Dies ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass aufgrund der mit dem Ersatz der bestehenden Anlage verbundenen erheblichen Änderungen an der Anlage keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG für bestehende zonenwidrige Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden kann. Somit bedarf die projektierte Mobilfunkanlage einer neuen Bewilligung gemäss Art. 24 RPG.9 e) Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Voraussetzung ist somit zunächst, dass der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Das gilt nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Anlage ausserhalb der Bauzone, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage.10 Dabei genügt jedoch eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive 9 Vgl. BGE 133 II 409 E. 3 10 BGE 133 II 409 E. 4.1 RA Nr. 110/2019/72 8 Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen.11 f) Das Bundesgericht hat zur Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen Folgendes ausgeführt: "Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten; vor-aussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (…). Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen, Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die für eine angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können. Eine entsprechende, auf die speziellen Verhältnisse 11 BGE 136 II 214 E. 2.1 mit Hinweisen RA Nr. 110/2019/72 9 der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebundenheit ist jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden Bedingungen zu knüpfen: Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten, ausnahmsweisen Bejahung der Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der genannten Interessenabwägung reduziert sich somit wie erwähnt grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden. Auch wenn sich ein bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort innerhalb der Bauzonen, so darf eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne nur erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (…)."12 g) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Stellungnahmen und Abdeckungskarten der Beschwerdegegnerin, dass ihre Mobilfunkanlage sowohl Gebiete in der Bau- als auch in der Landwirtschaftszone inklusive Bahnstrecke und Kantonsstrasse versorgen. Dabei macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie sei auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, weil eine Deckungs- und Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden könne. Ob dies zutrifft ist fraglich, hat es doch im Gebiet zwischen Emmenmatt und Zollbrück diverse Bauzonen. Die nächste Bauzone im Bereich D.________ liegt weniger als 300 m vom Baugesuchsstandort entfernt. Aufgrund der leicht erhöhten Lage des jetzigen Standorts im Vergleich mit den Bauzonen ist jedoch nachvollziehbar, dass die Aufrüstung am jetzigen Standort nicht durch einen einzigen Standort in der Bauzone ersetzt werden könnte. Ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, braucht aber ohnehin nicht geprüft zu werden. Als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG anerkannt werden kann die erweiterte Mobilfunkantenne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn sich der Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen 12 BGE 133 II 409 E. 4.2 RA Nr. 110/2019/72 10 aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als viel vorteilhafter erweist. h) Mit den vier geplanten Antennenmodulen sollen die heute vorhandenen vier Antennenpanels der Beschwerdegegnerin auf dem bestehenden Antennenmast ersetzt werden. Dieser freistehende Mast wird neben der Beschwerdegegnerin auch von einer weiteren Mobilfunkanbieterin genutzt. Eigentümerin der Anlage ist diese andere Mobilfunkanbieterin, die Beschwerdegegnerin ist lediglich Mitbenutzerin. Mit dieser Konzentration zweier Mitbewerber auf einen Mast wird die Vorgabe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE), wonach bei der Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden sollen, Rechnung getragen.13 Zudem kann von diesem Standort, der in Bezug auf das zu versorgende Gebiet leicht erhöht liegt, ein grosses Gebiet mit nur einer Anlage erschlossen werden. Damit erübrigt sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren und nahe bei einander liegenden Anlagen. Durch den Austausch der vier alten Panels durch vier neue Antennenmodule am bestehenden Sendemast wird weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Im Gegenteil: Der bestehende Antennenmast würde von der zweiten Mobilfunkanbieterin im bisherigen Umfang weiter genutzt. Zusätzlich kämen mehrere weitere, im Baugebiet liegende Anlagen der Beschwerdegegnerin hinzu, sofern die Beschwerdegegnerin den aktuellen Standort ganz aufgeben würde. Dies scheint aber unrealistisch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdegegnerin den bestehenden Standort im bisherigen Umfang weiter nutzen würde und die angestrebte Aufrüstung mit einer oder mehreren zusätzlichen Antennen in der Bauzone realisieren würde. Bei der vom Beschwerdeführer genannten 800 m entfernten Mobilfunkantenne handelt es sich gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 um eine Anlage von einer dritten Mobilfunkanbieterin. Ein Ausweichen auf diese fremde Anlage ist für die beiden Benutzer der hier umstrittenen Anlage somit schon alleine deshalb nicht einfach so möglich. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Aufrüstung auf 5G 13 Merksätzen zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung, BRP/ARE Juni 1998 / Juli 2000 / Dezember 2004 RA Nr. 110/2019/72 11 nichts, im Gegenteil: Bekanntlich soll 5G dereinst auch mit höheren Frequenzen betrieben werden, die eine kürzere Reichweite haben. Somit ist absehbar, dass im Zusammenhang mit der Aufrüstung auf 5G ein dichteres Antennennetz mit zusätzlichen Standorten benötigt wird, was einen Rückbau der hier umstrittenen Anlage unwahrscheinlich erscheinen lässt. Konkrete Alternativstandorte in den Bauzonen müssen bei dieser Ausgangslage keine geprüft werden. Der bereits bestehende Standort präsentiert sich unter Beachtung aller mass-gebenden Interessen als derart vorteilhaft, dass er einer oder mehreren zusätzlichen Antennen in der Bauzone vorzuziehen ist. Mit einem oder mehreren neuen Antennenstandorten in der Bauzone würden solche Zonen zusätzlich belastet, ohne dass damit für die Nichtbauzone etwas gewonnen werden könnte. i) Zwar kann gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 1C.200/2012 vom 17. Dezember 2012 allein aus dem Umstand, dass am vorgesehenen Standort bereits eine Antennenanlage der Beschwerdegegnerin besteht, nicht geschlossen werden, dass der bestehende Standort unter Beachtung aller massgebenden Interessen viel geeigneter wäre. Allerdings ist der vorliegende Fall nicht mit dem Bundesgerichtsfall vergleichbar. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde der bestehende Antennenstandort im Bundesgerichtsfall nicht zusätzlich von einer weiteren Mobilfunkanbieterin genutzt. Nur unter diesen Umständen erschien es nicht ausgeschlossen, dass der bisherige Standort ausserhalb der Bauzonen ganz aufgegeben werden könnte, sofern die Standortevaluation ergäbe, dass eine neue Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzonen zu errichten sei. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber eine Aufgabe des Standorts ausserhalb der Bauzone nicht zur Diskussion. Zum einen wird der Standort auch von einer weiteren Mobilfunkanbieterin für deren Antennen genutzt. Das Bundesgericht hat denn auch in früheren, ähnlich gelagerten Fällen anerkannt, dass eine Konzentration von Antennenanlagen unter bestimmten Umständen sinnvoller sein kann, als zusätzlich zu einer bestehenden Anlage den Bau neuer Basisstationen, innerhalb oder ausserhalb der Bauzone, zu verlangen.14 Zum andern sind die Mobilfunkanbieterinnen im Zusammenhang mit der neusten Mobilfunktechnologie 5G zurzeit daran, ihre Netze auszubauen, wobei sie auch auf neue Standorte angewiesen sind. Dass bestehende Standorte unter diesen Umständen aufgegeben werden, scheint unwahrscheinlich, was sich auch den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin entnehmen lässt. 14 BGE 133 II 409 E. 4.3.; Urteil 1A.274/2006 vom 6. August 2007 E. 4.4 RA Nr. 110/2019/72 12 k) Somit erfordert der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen, d.h. die strittige Erweiterung der bestehenden Mobilfunkantenne ist (relativ) standortgebunden. Als weitere Voraussetzung darf die Mobilfunkanlage nicht störend in Erscheinung treten bzw. dürfen dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, der geplante Ausbau der Antenne trete visuell und betreffend Strahlungsemissionen erheblich störend in Erscheinung. Visuell aufgrund der Stellung am Waldrand, emissionsmässig aufgrund der Erhöhung der Sendeleistung und Aufrüstung auf die 5G-Technologie. Über die Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung bestünden keine gesicherten Erkenntnisse, bezüglich 5G lägen noch überhaupt keine Erkenntnisse vor. Dementsprechend hätten einige Westschweizerkantone ein 5G-Moratorium verabschiedet. An der Grundkonstruktion des Antennenmasts wird durch das Bauvorhaben nichts verändert, insbesondere bleibt seine Höhe gleich. Die Ausladung der Antennen vergrössert sich mit den neuen Modulen im Vergleich zu den alten Modulen zwar etwas und hat neu einen Durchmesser von rund 2 m anstelle der bisherigen knapp 1.5 m. Im Wesentlichen bleibt das Erscheinungsbild der Anlage jedoch unverändert. Durch den Austausch der vier alten Panels durch vier neue Antennenmodule an der bestehenden Mastkonstruktion wird das Orts- und Landschaftsbild somit nicht zusätzlich belastet. Dies umso mehr als die Anlage aufgrund ihrer Stellung unmittelbar vor einem ansteigenden Wald und in der Nähe eines Strommasts ohnehin nicht auffällig in Erscheinung tritt. Was die Emission nichtionisierender Strahlung betrifft, so nimmt diese zwar durch die Erhöhung der Sendeleistung zu. Gemäss Standortdatenblatt vom 23. Januar 2018 sind jedoch die entsprechenden Grenzwerte der NISV15 eingehalten, was die kantonale Fachstelle in ihrem Fachbericht Immissionsschutz vom 29. Mai 2018 bestätigt hat und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Mehr als die Einhaltung dieser Grenzwerte kann nicht verlangt werden.16 Dies gilt auch im Hinblick auf 5G, denn die NISV unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Mobilfunktechnologien. Daran vermag auch ein 5G-Moratiorium verschiedener Westschweizerkantone nichts zu ändern. 15 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 16 Vgl. BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018, E. 2.5 mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2019/72 13 Dem Vorhaben stehen somit auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Daher wurde zu Recht eine Ausnahmebewilligung für Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG erteilt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die angefochtene Bau- und Ausnahmebewilligung werden bestätigt. 3. Lastenausgleich und Rechtsverwahrung a) In Ziff. 4.4 des angefochtenen Gesamtentscheids wird die Baupolizeibehörde der Gemeinde Lauperswil unter der Überschrift "Lastenausgleich" angewiesen, dem Beschwerdeführer den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist gemäss Art. 31 BauG mitzuteilen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, im Falle einer Beschwerdeabweisung sei vom Lastenausgleichsbegehren Protokoll zu nehmen, kann daher mangels Beschwer nicht eingetreten werden. b) Zudem beantragt der Beschwerdeführer, im Falle einer Beschwerdeabweisung sei von der Rechtsverwahrung Protokoll zu nehmen. Zur Begründung führt er aus, die Aufrüstung der bestehenden Antenne mit der neusten Technologie und einer erheblich grösseren Leistungsfähigkeit führe zu einem Wertverlust seiner Liegenschaft. Daher behalte er sich das Geltendmachen von zivilrechtlichen Abwehransprüchen gegen die geplante Erweiterung vor. Der gleiche Antrag und die gleiche Begründung finden sich bereits in der Einsprache vom 28. Mai 2018. Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD17). Auf die Rechtsverwahrung ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Im angefochtenen Gesamtentscheid wird die Rechtsverwahrung nicht erwähnt. Sein Dispositiv ist daher diesbezüglich zu ergänzen. 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2019/72 14 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Die Ergänzung des angefochtenen Entscheids um den Hinweis auf die Rechtsverwahrung ist von so untergeordneter Bedeutung, dass dies im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen ist. Dies umso mehr, als es sich beim Hinweis auf die Rechtsverwahrung um eine Formalität handelt: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Dispositiv waren die Baugesuchstellerin und die Behörden über die in der Einsprache vom 28. Mai 2018 geltend gemachten Privatrechte und Entschädigungsansprüche orientiert. Der Beschwerdeführer hat somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG18). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV19). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'600.-- festgelegt. b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Das Dispositiv des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 22. März 2019 wird insoweit ergänzt, als auf die Rechtsverwahrung des Beschwerdeführers gegen die geplante Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage hingewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/72 15 22. März 2019 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 8. August 2018 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lauperswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Wirtschaft (AWI), Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine RA Nr. 110/2019/72 16 Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.