Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 45 Prozent und damit ein Honorar von Fr. 5'530.– als angemessen. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von Fr. 6'203.95 (Honorar Fr. 5'530.–, Auslagen Fr. 230.40 und Mehrwertsteuer Fr. 443.55) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 5. Dezember 2018 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 28. September 2017 (mit Projektänderungen) wird der Bauabschlag erteilt.