Nach Art. 11 Abs. 1 PKV21 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG22). Im vorliegenden Fall ist die Schwierigkeit des Prozesses aufgrund der umstrittenen Rechtsfragen als eher unterdurchschnittlich zu werten. Die beiden übrigen Kriterien sind hingegen als durchschnittlich zu gewichten. 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26–27 N. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.