optimaler Nutzung des Grundstücks stellt jedenfalls ebenso wenig einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 26 BauG dar wie das Gebot der haushälterischen Bodennutzung.17 Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen nicht geprüft werden, die Beschwerde ist ohnehin gutzuheissen. Der angefochtene Gesamtentscheid wird aufgehoben und dem Baugesuch vom 28. September 2017 (mit Projektänderungen) wird der Bauabschlag erteilt. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG18). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19).