GBR (Bemessung des Grenzabstands bei im Grundriss gestaffelten Gebäuden) als auch die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 GBR (Anordnung des grossen Grenzabstands bzw. dessen Ersetzung durch einen kürzeren Strassenabstand) der Gemeinde als rechtlich nicht haltbar. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben den grossen Grenzabstand nicht einhält. Ein Ausnahmegesuch wurde dafür nicht eingereicht. Ein solches könnte im Übrigen auch kaum bewilligt werden, da keine besonderen Verhältnisse erkennbar sind, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Der blosse Wunsch nach 14 BVR 2010 S. 507 E. 2.2.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 15.