f) Es ist schliesslich zwar richtig, dass den Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen, selbständigen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt und sich die Rechtsmittelinstanzen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde auferlegen.15 Die Gemeinden geniessen jedoch nur bei der Wahl zwischen mehreren rechtlich haltbaren Auslegungen einer Norm Beurteilungsspielraum.16 Wie ausgeführt (E. 3c und 3e), erweist sich sowohl die Auslegung von Art. 16 Abs. 3 GBR i.V.m. Anhang B Ziff. 1.2 GBR (Bemessung des Grenzabstands bei im Grundriss gestaffelten Gebäuden) als auch die Auslegung von Art.