Der grosse Grenzabstand kann vorliegend also auch nicht an einer der beiden strassenzugewandten Gebäudeseiten angeordnet und sodann durch den (kürzeren) Strassenabstand ersetzt werden. Der Beschwerdegegner weist in seiner Beschwerdeantwort im Übrigen selbst darauf hin, dass das projektierte Mehrfamilienhaus auf mindestens einer Gebäudeseite zur Grundstücksgrenze einen grossen Grenzabstand von mindestens 8 m einhalten muss. In den Plänen ist der grosse Grenzabstand folgerichtig auch nicht an einer der beiden strassenzugewandten Gebäudeseiten angeordnet worden.