Angesichts dieser Bestimmung, die offensichtlich weiter geht als die allgemeine Formulierung, wonach Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten haben, erweist sich auch die diesbezügliche Praxis der Gemeinde als rechtlich nicht haltbar. Der grosse Grenzabstand kann vorliegend also auch nicht an einer der beiden strassenzugewandten Gebäudeseiten angeordnet und sodann durch den (kürzeren) Strassenabstand ersetzt werden.