Vorschriften den allgemeinen Grenz- und Gebäudeabständen vorgehen bzw. diese ersetzen. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch der Abstand kleiner wird als der in der betreffenden Zone sonst erforderliche.14 Art. 16 Abs. 2 GBR verlangt aber ausdrücklich, dass der grosse Grenzabstand zwingend auf einer Gebäudeseite auszuweisen ist. Angesichts dieser Bestimmung, die offensichtlich weiter geht als die allgemeine Formulierung, wonach Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten haben, erweist sich auch die diesbezügliche Praxis der Gemeinde als rechtlich nicht haltbar.