GBR eingehalten sein. Zudem beruft sich weder die Vorinstanz noch die Gemeinde auf Art. 16 Abs. 4 GBR. e) Soweit die Gemeinde in ihren Schlussbemerkungen ausführt, den Baugesuchstellern stehe es in der Gemeinde Roggwil offen, den grossen Grenzabstand auch strassenseitig auszurichten, wobei dann der Abstand bis auf 3 m reduziert werden könne, da der Strassenabstand dem Grenzabstand vorgehe, ist Folgendes festzuhalten: Es trifft grundsätzlich zwar zu, dass die Bauabstände von öffentlichen Strassen als speziellere RA Nr. 110/2019/6 10