d) Der Beschwerdegegner kann ferner auch aus Art. 16 Abs. 4 GBR nichts zu seinen Gunsten ableiten. So macht er weder geltend noch ist ersichtlich, inwiefern die vorhandene Bebauung vorliegend zu einer besonderen Bemessung der Grenzabstände bzw. das Ortsbild zu einer Reduktion des grossen Grenzabstands führen sollte. Aus dem Situationsplan vom 9. April 2018 ergibt sich vielmehr, dass die Hälfte der umliegenden Wohnhäuser ohne weiteres auf einer Gebäudeseite, die nicht im Norden liegt, einen Grenzabstand von mindestens 8 m aufweisen; bei den übrigen Gebäuden dürfte der grosse Grenzabstand sodann unter Berücksichtigung der Messweise gemäss Anhang B Ziff. 1.2 GBR eingehalten sein.