Unter diesen Umständen hält das Bauvorhaben den grossen Grenzabstand auf der Südostseite nicht ein. So beträgt der Abstand zwischen Südostfassade und Nachbarparzelle Nr. I.________ im Bereich der südlichen Gebäudeecke teilweise weniger als 7 m. Zu diesem Ergebnis ist auch das AGR in seinem Fachbericht vom 1. April 2019 gelangt.