Wie erwähnt, erfolgt der Rücksprung auf der Südostseite des geplanten Mehrfamilienhauses bloss auf einer Länge von 2.48 m, was nur gut einem Fünftel der gesamten Südostfassade (11.73 m) entspricht. Die betreffende Gebäudeseite weist folglich keine Staffelung im baurechtlichen Sinn bzw. im Sinne von Art. 23 Abs. 4 GBR auf, weshalb der grosse Grenzabstand ohne Berücksichtigung der mittleren Abstandslinie gemäss Anhang B Ziff. 1.2 GBR zu messen ist und zwar rechtwinklig zur Fassade. Unter diesen Umständen hält das Bauvorhaben den grossen Grenzabstand auf der Südostseite nicht ein.