Fassadenlänge ausmacht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht auch im Zusammenhang mit dem Grenzabstand bzw. der mittleren Abstandslinie – zumindest analog – gelten sollte. Die Gemeinde verweist in ihren Schlussbemerkungen diesbezüglich denn auch selbst auf Art. 23 Abs. 4 GBR. Im Übrigen spricht auch die grafische Darstellung in Anhang B Ziff. 1.2 GBR nicht gegen eine analoge Anwendung der Regelung gemäss Art. 23 Abs. 4 GBR. So macht der in der genannten Skizze dargestellte Rücksprung sogar über die Hälfte der Fassadenlänge aus.