Die Südostfassade des geplanten Mehrfamilienhauses ist insgesamt 11.73 m lang und springt auf einer Länge von 2.48 m um 4.21 m zurück. Dieser Rücksprung stellt jedoch keine Staffelung dar, welche die Anwendung der Messweise gemäss Anhang B Ziff. 1.2 GBR rechtfertigt. Im Zusammenhang mit dem Grenzabstand wird im GBR zwar nicht explizit geregelt, was als Staffelung eines Gebäudes zu betrachten ist. Die Staffelung im Grundriss wird jedoch in Art. 23 Abs. 4 GBR und Anhang B Ziff. 4.6 GBR im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe näher definiert. Daraus geht hervor, dass eine Staffelung erst dann vorliegt, wenn der Rücksprung mindestens einen Drittel der