Die von der Gemeinde in ihren Schlussbemerkungen angeführte «pragmatische Praxis», wonach es für die Anwendung der mittleren Abstandslinie nur darauf ankomme, dass es sich bei der fraglichen Baute als Ganzes um einen Winkelbau bzw. gestaffelten Bau handle und dann der Flächenausgleich zur Ermittlung der mittleren Abstandslinie auf irgendeiner Gebäudeseite angewendet werden könne, erweist sich somit als rechtlich nicht haltbar. Bei der materiellen Prüfung im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gemeinde für die Anwendung der Messweise gemäss Anhang B Ziff. 1.2 GBR im Übrigen noch selbst eine Staffelung der südöstlichen und nicht irgendeiner Gebäudeseite verlangt.13