So ist die Anwendung der privilegierenden mittleren Abstandslinie bloss dort gerechtfertigt, wo aufgrund eines besonderen Grundrisses auch tatsächlich unterschiedliche (Grenz-)Abstände zur Nachbarparzelle bestehen, mithin bei gestaffelten Gebäudeseiten. Die von der Gemeinde in ihren Schlussbemerkungen angeführte «pragmatische Praxis», wonach es für die Anwendung der mittleren Abstandslinie nur darauf ankomme, dass es sich bei der fraglichen Baute als Ganzes um einen Winkelbau bzw. gestaffelten Bau handle und dann der Flächenausgleich zur Ermittlung der mittleren Abstandslinie auf irgendeiner Gebäudeseite angewendet werden könne, erweist sich somit als rechtlich nicht haltbar.