1.2 GBR sowie dem Sinngehalt dieser Regelung. So ist die Anwendung der privilegierenden mittleren Abstandslinie bloss dort gerechtfertigt, wo aufgrund eines besonderen Grundrisses auch tatsächlich unterschiedliche (Grenz-)Abstände zur Nachbarparzelle bestehen, mithin bei gestaffelten Gebäudeseiten.