c) Der grosse Grenzabstand wird vorliegend gemäss Situationsplan vom 9. April 2018 auf der Südostseite des Bauvorhabens unter Anwendung der mittleren Abstandslinie ausgewiesen. Damit diese Messweise angewendet werden kann, bedarf es jedoch einer Grundrissstaffelung und zwar bei derjenigen Gebäudeseite, auf welcher der Grenzabstand unter Berücksichtigung der mittleren Abstandslinie gemessen werden soll. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und der grafischen Darstellung in Anhang B Ziff. 1.2 GBR sowie dem Sinngehalt dieser Regelung.