Der Grenzabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite wird von der Linie des mittleren Abstands dieser Gebäudeseite zur Grundstücksgrenze aus gemessen. Die mittlere Abstandslinie ist parallel zur massgebenden Grundstücksgrenze zu ziehen und zwar derart, dass die über die Linie 12 BVR 1993 S. 201 E. 3. RA Nr. 110/2019/6 8