b) Für die Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 GBR haben Gebäude mit Wohn- oder Arbeitsräumen auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten; dieser darf nicht im Norden liegen und ist zwingend auf einer Gebäudeseite auszuweisen, ist aber sonst durch die Bauherrschaft selbst festzulegen. Er wird rechtwinklig zur Fassade gemessen (Art. 16 Abs. 3 GBR). Der Grenzabstand einer im Grundriss gestaffelten Gebäudeseite wird von der Linie des mittleren Abstands dieser Gebäudeseite zur Grundstücksgrenze aus gemessen.