Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, beim projektierten Mehrfamilienhaus handle es sich um ein im Grundriss gestaffeltes Gebäude, weshalb bei der Messung des (grossen) Grenzabstands auf die mittlere Abstandslinie abgestellt werden dürfe. Unter Berücksichtigung dieser Messweise werde auf der südöstlichen Gebäudeseite der grosse Grenzabstand eingehalten. Zudem gehe es vorliegend um die Auslegung kommunaler Bestimmungen, bei denen die Gemeindeautonomie zu beachten sei bzw. der BVE nur eine eingeschränkte Prüfungskognition zukomme. Die Vorinstanz und die Gemeinde stellen sich grundsätzlich auf den gleichen Standpunkt wie der Beschwerdegegner.