Gemeindebaureglement das Dachgeschoss aber nicht näher definierte und auch keine bestimmte Kniewandhöhe festlegte, Folgendes festgehalten: Wenn die lichte Höhe des Dachraums – gemessen an der Innenseite der Kniewand – weniger als 1.5 m betrage, ergebe sich in Bezug auf die äussere Gestaltung, die Raumnutzung und das Raumgefühl ein «echtes» Dachgeschoss, das sich erkennbar von einem anrechenbaren Vollgeschoss unterscheide.12 Die innere Kniewandhöhe beträgt vorliegend weniger als 1.5 m. 3. Grosser Grenzabstand a) Die Beschwerdeführenden rügen, das geplante Mehrfamilienhaus halte den grossen Grenzabstand nicht ein. Dafür sei weder eine Ausnahme beantragt noch erteilt worden.