Wie die Beschwerdeführenden richtigerweise selbst ausführen, wird dieses Mass vorliegend eingehalten. Das geplante Dachgeschoss gilt somit nicht als Vollgeschoss und eine (rechtsmissbräuchliche) Umgehung der in der Dorfzone D II maximal zulässigen Geschosszahl liegt nicht vor. Daran ändert auch der Hinweis im Fachbericht vom 28. Mai 2018 der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK),11 wonach der Neubau tatsächlich zweigeschossig ausgeführt werden und insbesondere an den Strassenfassaden auch so wirken solle, nichts. So beurteilt die OLK lediglich Fragen zur Ästhetik eines Bauvorhabens und dessen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild;