c) Im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses sind gemäss den bewilligten Plänen zwei 2 ½-Zimmerwohnungen geplant, die jeweils über eine Galerie sowie eine Nasszelle (mit Dusche und WC) und Küche verfügen; die grössere der beiden Wohnungen verfügt zudem über ein weiteres separates WC. Für die Frage, ob das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu qualifizieren ist, kommt es gemäss GBR jedoch nicht auf dessen Nutzung oder Ausbaustandard an. Entscheidend ist einzig, ob die Kniewandhöhe von 1.2 m eingehalten ist oder nicht. Wie die Beschwerdeführenden richtigerweise selbst ausführen, wird dieses Mass vorliegend eingehalten.