b) Die zulässige Geschosszahl wird durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt (Art. 13 Abs. 1 BauG). In der Dorfzone D II sind zwei Geschosse zulässig (Art. 43 Abs. 1 GBR9). Die Geschosszahl gibt die Zahl der erlaubten Vollgeschosse an.10 Gemäss Art. 24 Abs. 1 GBR zählen als Geschosse das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Der Dachausbau zählt als Geschoss, wenn beim Steildach die Kniewandhöhe, gemessen in der Fassadenflucht von Oberkante Dachgeschossfussboden bis Oberkante Dachsparren, 1.2 m überschreitet (Art. 24 Abs. 3 GBR).