8 BVR 2007 S. 321 (VGE 22419 vom 10.7.2006) nicht publ. E. 1.7; VGE 2015/167 vom 25.4.2017, E. 1.2. RA Nr. 110/2019/6 6 a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Dachgeschoss des geplanten Mehrfamilienhauses halte die formellen Anforderungen zwar ein, um nicht als Vollgeschoss zu gelten, faktisch handle es sich dabei aber um ein voll funktionsfähiges, eigenständiges Vollgeschoss. So umfasse das Dachgeschoss zwei voll ausgestattete 2 ½-Zimmer- wohnungen mit Galerien. Dies stelle eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der in der Dorfzone D II maximal zulässigen Geschosszahl dar.