f) Soweit der Beschwerdegegner ausführt, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführenden vorliegend Rügen geltend machen dürften, die sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hätten, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss der seit 1. April 2017 geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG sind Einsprecherinnen und Einsprecher ohne Beschränkung auf die Einsprachegründe zur Beschwerde zugelassen. Im Beschwerdeverfahren sind somit auch neue Vorbringen zu prüfen. 2. Geschosszahl 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 16. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 9.