Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind mit anderen Worten als Nachbarinnen bzw. Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer 3 hat ein Wohnrecht in einem Gebäude, das rund 50 m von der Bauparzelle entfernt liegt. Dazwischen befinden sich mehrere Bauten. Es ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer 3 Sichtkontakt zum Bauvorhaben hat.