e) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind allesamt Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und/oder Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Wohnhäusern, die weniger als 30 m von der Bauparzelle entfernt liegen und teilweise nur durch eine Strasse von dieser getrennt sind. Zudem besteht von diesen Wohnhäusern jeweils eine direkte Sichtverbindung zum Bauvorhaben. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind mit anderen Worten als Nachbarinnen bzw. Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert.