b) In seiner Beschwerdeantwort bringt der Beschwerdegegner vor, der Beschwerdeführer 3 habe mangels einer engen nachbarlichen Raumbeziehung bloss ein theoretisches Interesse an der Erteilung des Bauabschlags. So grenze dessen Parzelle weder unmittelbar an die Projektliegenschaft noch bestehe eine Sichtverbindung zwischen diesen. Folglich sei der Beschwerdeführer 3 vom Bauvorhaben nicht besonders betroffen und daher nicht als Partei im Beschwerdeverfahren zuzulassen. c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG