b) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung RA Nr. 110/2019/69 Seite 21 von 21 - H.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bühl, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor