2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden je zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.–, den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den von ihnen geschuldeten Betrag. Die Zahlungsaufforderungen erfolgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'104.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Anteil der Parteikosten.