Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten erscheint es vorliegend als gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten des Beschwerdegegners, ausmachend Fr. 1'104.90, zu tragen haben und der Beschwerdegegner die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdeführenden, ausmachend Fr. 1'750.–, ersetzen muss. 33Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) RA Nr. 110/2019/69 Seite 20 von 21 III. Entscheid 1. a) Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen.