Nach Art. 11 Abs. 1 PKV33 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG16). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu werten. Zum einen handelt es sich hier um keine komplexe Streitsache. Zur Diskussion steht ein Einfamilienhaus ohne Unterkellerung. Auch stellen sich nur wenige Rechtsfragen.