d) Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren beläuft sich auf Fr. 7'097.10 (Honorar Fr. 6'476.20, Auslagen Fr. 113.50, Mehrwertsteuer Fr. 507.40). Der Beschwerdegegner erachtet diese Kostennote als übersetzt und 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/69 Seite 19 von 21 beantragt, die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden sei auf die Höhe seiner Honorarnote festzusetzen.