Insoweit gilt der Beschwerdegegner als obsiegend. Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– je hälftig den Beschwerdeführenden (ausmachend je Fr. 1'000.–) und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung aufzuerlegen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG).