b) Die Beschwerdeführenden rügten zu Recht, dass der Carport bei der Bestimmung der Gebäudelänge anzurechnen sei. Zudem wurde gestützt auf das Vorsorgeprinzip eine Schallschutzmassnahme angeordnet. In diesen Punkten gelten die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei. Hingegen haben sich die anderen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet erwiesen (formelle Rügen und Nichteinhaltung der Planungswerte) oder auf diese konnte nicht eingetreten werden (Kritik betreffend die bewilligte Garage mit Geräteraum und fehlerhafte Amtstätigkeit der Vorinstanz). Insoweit gilt der Beschwerdegegner als obsiegend.