und Nr. L.________ den kleinen Grenzabstand von 4 m sowie die übrigen baupolizeilichen Vorschriften somit ein, wie bereits die Vorinstanz feststellte und von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten worden ist. Es wäre daher unverhältnismässig, für das ganze Vorhaben den Bauabschlag zu erteilten. Da das Projekt ohne die Vordachkonstruktion den massgeblichen bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften entspricht, wird der Bauabschlag nur für die Vordachkonstruktion auf der Nordwestseite erteilt.