b) Ohne die Vordachkonstruktion für den offenen Autounterstand weist das Vorhaben eine Gebäudebreite von 10 m und eine Gebäudelänge von 11 m aus. In diesem Fall kommt Art. 19 Abs. 5 GBR zum Tragen, da keine Seite mehr als 10 Prozent länger ist. Folglich kann der Baugesuchsteller, ausgenommen auf der Nordfassade, selber festlegen, auf welcher Seite der grosse Grenzabstand zu messen ist. Aus den bewilligten Plänen folgt, dass sich der grosse Grenzabstand auf der Südostseite befindet und unter Berücksichtigung des Näherbaurechts der Gemeinde eingehalten ist.31 Ohne den geplanten Autounterstand hält das Vorhaben gegenüber den Nachbarparzellen Nr. J.________, Nr. K.________ und Nr. L._____