a) Nach dem Gesagten ist das Vorhaben mit der geplanten Vordachkonstruktion für den Autounterstand nicht bewilligungsfähig. Es hält den grossen Grenzabstand von 8 m gegenüber den Nachbarparzellen Nr. J.________ und Nr. K.________ nicht ein. Allerdings handelt es sich beim Betonflachdach des geplanten Autounterstands um einen separaten und untergeordneten Gebäudeteil. Dieser hat gemessen am Gesamtprojekt nur eine geringe Bedeutung. Auch können die Autos problemlos ohne das Vordach auf der vorgesehenen Fläche abgestellt werden. Die Bewilligungsfähigkeit der Wohnbaute kann daher auch ohne Vordachkonstruktion für den Autounterstand beurteilt werden.