Bei dieser Fassade beträgt der grosse Grenzabstand lediglich 4 m anstatt 8 m. Das Argument des Beschwerdegegners, die Gemeinde und die Vorinstanz seien zum Schluss gelangt, das geplante Vorhaben habe auf der Südwestseite den kleinen Grenzabstand von 4 m und nicht den grossen Grenzabstand einzuhalten, geht daher fehl. Nichts ableiten kann der Beschwerdegegner überdies aus dem Umstand, dass der Autounterstand gegen Westen offen ist und die Fassade des Wohngebäudes nicht verlängert wird. Denn auch innerhalb von fiktiven Fassadenfluchten gilt die gesamte Fläche als Nutzungsfläche.