Die Länge des Gebäudes beträgt somit 15 m und die Breite 10 m, wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Bauherr unter diesen Umständen gestützt auf Art. 19 Abs. 5 GBR nicht frei wählen, auf welcher Fassade der grosse Grenzabstand zu messen ist. Die besonnte Längsseite ist hier klar bestimmbar; sie liegt auf der Südwestseite. Bei dieser Fassade beträgt der grosse Grenzabstand lediglich 4 m anstatt 8 m.