f) Beim Betonflachdach des geplanten Autounterstands handelt es sich um einen separaten Gebäudeteil. Da sich das Betonflachdach über die ganze Breite der Nordwestfassade erstreckt, gilt es nicht als vorspringender Gebäudeteil im Sinn von Art. 22 Abs. 2 GBR, sondern als Teil des Gebäudes oder als Anbaute. Folglich ist das strittige Vordach bzw. der Autounterstand bei der Bestimmung der Gebäudelänge zu berücksichtigen, sei es als Anbaute oder als Teil des Gebäudes. Die Länge des Gebäudes beträgt somit 15 m und die Breite 10 m, wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen.