Fassadenlinie umfasst. Demgegenüber ist die Gebäudebreite nach Art. 26 Abs. 2 GBR und Art. 13 Abs. 1 BMBV die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat diese Baubegriffe der BMBV in einer BSIG-Weisung näher erläutert.28 Danach werden Anbauten bei der Bestimmung der Gebäudelänge und -breite grundsätzlich angerechnet. Davon ausgenommen sind lediglich vorspringende Gebäudeteile.29 Auch gelten nach den Erläuterungen freistehende Dachkonstruktionen, namentlich Carports oder Tankstellendächer, als Gebäude im Sinn von Art.